§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Forum für wehrhafte Demokratie e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen und ist in das Vereinsregister einzutragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51–68 AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung
(a) der Volksbildung im Sinne der politischen und medialen Aufklärung,
(b) der Wissenschaft und Forschung,
(c) des demokratischen Staatswesens im Sinne des Grundgesetzes sowie
(d) der internationalen Gesinnung und der Völkerverständigung
im Bereich der Erkennung, Analyse und Bekämpfung von Desinformation und hybrider Kriegsführung.
(3) Diese Zwecke verwirklicht der Verein insbesondere durch:
- Erarbeitung, Veröffentlichung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse, Untersuchungen, Analysen und Studien im Bereich der Erkennung, Analyse und Bekämpfung von Desinformation und hybrider Einflussnahme;
- Entwicklung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Bildungsangeboten u.a. Vorträgen, Workshops, Konferenzen und Bildungsreisen, die zur politischen und medialen Aufklärung in der Bevölkerung, Politik, Medien und Bildungsinstitutionen über Desinformation und hybride Kriegführung beitragen;
- Forschungsvorhaben und Studien zu Desinformationsstrategien, Informationsmanipulation, hybrider Kriegsführung und deren Auswirkungen auf Demokratien;
- Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen, Forschungseinrichtungen und Institutionen, die auf dem Gebiet der Demokratieförderung, Informationsfreiheit, Desinformation, Hybride Kriegführung und Resilienzforschung u.a. tätig sind;
- Entwicklung von Handlungsempfehlungen und Beratung für politische Entscheidungsträger, Institutionen, Medien und die Zivilgesellschaft u.a. zur Stärkung der demokratischen Meinungsbildung, zur Stärkung der Resilienz gegen Desinformation und hybride Kriegführung und öffentlichen Kommunikation.
(4) Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral sowie überparteilich. Seine Zwecke verfolgt er unabhängig und wissenschaftlich fundiert und orientiert sich an den Prinzipien der freien Forschung und Aufklärung. Eine Förderung politischer Parteien oder parteipolitischer Zwecke findet nicht statt.
§ 3 Selbstlosigkeit, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Aufgaben hauptamtliches Personal beschäftigen. Dazu zählen insbesondere:
- Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
- Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Weitere Fachkräfte und administratives Personal
Die Vergütung orientiert sich an den tariflichen und marktüblichen Gehältern für den gemeinnützigen Sektor.
(6) Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Zwecke. Er darf keine politischen Parteien im Sinne des Parteiengesetzes fördern.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen oder sonstigen Körperschaften durch deren Auflösung oder den Verlust ihrer Rechtsfähigkeit;
b) durch freiwilligen Austritt. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Er ist nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich;
c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied:
– gegen die Satzung oder die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verstößt,
– dem Ansehen oder den Zielen des Vereins erheblich schadet,
– gegen das Leitbild oder die demokratischen Grundwerte verstößt, für die der Verein eintritt,
– den Vereinsfrieden in schwerwiegender Weise stört.
Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich und mit Begründung per eingeschriebenem Brief oder persönlich mitzuteilen, sofern dies keinen unzumutbaren Aufwand darstellt.
Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend.
In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft bis zur Entscheidung über den Ausschluss anordnen;
d) durch Auflösung des Vereins;
e) bei einem Beitragsrückstand von mehr als zwölf Monaten, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht zahlt. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet die Beitragspflicht zum nächstmöglichen Austrittszeitpunkt gemäß Absatz 3. Vereinseigene Unterlagen, Zugangsdaten oder Materialien sind unverzüglich zurückzugeben. Auf Wunsch erhält das Mitglied eine schriftliche Bestätigung über die Beendigung der Mitgliedschaft. Personenbezogene Daten ausgeschiedener Mitglieder werden gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl und Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Entgegennahme des Jahresberichts
- Genehmigung des Haushaltsplans
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(4) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliederbeschlussfähig.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereins zwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
(8) Die Mitgliederversammlungen können auch online stattfinden.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Kassenwart/in
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist verantwortlich für die Umsetzung der satzungsgemäßen Ziele.
(4) Die drei Vorsitzenden (erste Vorsitzende und die beiden Stellvertreter) können sich gegenseitig vertreten und können den Verein vollumfänglich allein vertreten.
(5) Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Beirat eingerichtet werden, der den Vorstand berät.
(6) Bei Stimmengleichheit bei Abstimmung gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 8 Geschäftsführung & Personal
(1) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einsetzen, die für die operative Umsetzung der Vereinszwecke verantwortlich ist.
(2) Die Geschäftsführung kann durch wissenschaftliches Personal sowie Verwaltungs- und Kommunikationspersonal unterstützt werden.
(3) Die Vergütung der Geschäftsführung und des wissenschaftlichen Personals erfolgt nach den Grundsätzen der Angemessenheit und orientiert sich an branchenüblichen Tarifen im gemeinnützigen Bereich.
§ 9 Finanzierung & Mittelverwendung
(1) Der Verein finanziert sich aus:
- Mitgliedsbeiträgen, aktiv und passiv
- Spenden
- Fördermitteln aus nationalen und internationalen Programmen
- Schenkungen von Privaten, Vereinen oder Stiftungen
- Einnahmen aus Veranstaltungen, Publikationen, Beratungen und Überschüsse aus Studienreisen
(2) Sämtliche Einnahmen werden ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins verwendet.
(3) Das Vermögen wird bei einem vom Vorstand beschlossenen Kreditinstitut hinterlegt.
§ 10 Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
(2) Änderungen, die die steuerliche Gemeinnützigkeit betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
§ 11 Auflösung des Vereins & Vermögensverwendung
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsch-Ukrainische Gesellschaft – Für unsere und eure Freiheit e.V, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige zu verwenden hat.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 29.04.2025 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Göttingen, 29. April 2025